
Hat ein Erbe Kenntnis von einer anstehenden Erbschaft erlangt, ist er verpflichtet, dies innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen, die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung ist jedoch nur nach Aufforderung durch das Finanzamt zwingend. Erfolgt diese Aufforderung, so beginnt die Festsetzungsfrist für die
Erbschaftssteuer mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Erbe von seiner Erbschaft Kenntnis erlangte.
Erbschaftssteuer bei Nachlassverwaltung
Wurde bei einem deutschen Nachlassgericht, Notar oder Konsul ein
Testament hinterlegt, muss der Erbe nicht selbst das zuständige Finanzamt informieren; dies geschieht in solch einem Fall automatisch. Allerdings wird der Erbe dadurch nicht von seinen Verpflichtungen der Nachlassverwaltung und Erbschaftssteuer befreit; dies gilt auch für die Abgabe der Erbschaftssteuererklärung nach Aufforderung durch das Finanzamt.
Anderes sieht es aus, wenn ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde. In diesem Fall ist der Testamentsvollstrecker allein und voll haftend für alle Belange der Nachlassverwaltung zuständig. Dazu zählt neben der Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten auch die Abgabe der fristgereichten Erbschaftssteuererklärung, da er zur Zahlung der Erbschaftssteuer in Vertretung der Erben zuständig ist. Der Testamentsvollstrecker kann den Erben einen Teil der Erbmasse vor Ende der Nachlassverwaltung auszahlen, wenn alle Nachlassverbindlichkeiten bekannt sind; er muss aber einen angemessenen Teil des Erbes zurückzuhalten, bis der endgültige Bescheid über die Höhe der Erbschaftssteuer vorliegt.