Ratgeber
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Erben sind zur Zahlung von Erbschaftssteuer verpflichtet, wobei diese durch Freibeträge in Abhängigkeit des Verwandtschaftsgrades gemindert wird. So haben Ehegatten einen höheren Freibetrag als Kinder, Enkel, Adoptiv- und Stiefkinder, wobei Enkel nur dann erben, wenn deren Eltern bereits verstorben sind. Werden Enkel, deren Eltern noch leben, als Erben eingesetzt, haben diese wiederum einen niedrigeren Freibetrag als Enkel, deren Eltern verstorben sind. Sowohl Geschwister des Toten als auch Nichtverwandte sind bezüglich der Freibeträge gleichgestellt. Eingetragene Lebenspartner werden bei der Erbschaftssteuer wie Fremde in der Steuerklasse III geführt, bekommen aber einen finanziellen Ausgleich dadurch, dass sie bezüglich der Freibeträge denselben Status haben wie Ehegatten.