Welche Freibeträge bieten sich bei der Erbschaftssteuer?

Erben sind zur Zahlung von Erbschaftssteuer verpflichtet, wobei diese durch Freibeträge in Abhängigkeit des Verwandtschaftsgrades gemindert wird. So haben Ehegatten einen höheren Freibetrag als Kinder, Enkel, Adoptiv- und Stiefkinder, wobei Enkel nur dann erben, wenn deren Eltern bereits verstorben sind. Werden Enkel, deren Eltern noch leben, als Erben eingesetzt, haben diese wiederum einen niedrigeren Freibetrag als Enkel, deren Eltern verstorben sind. Sowohl Geschwister des Toten als auch Nichtverwandte sind bezüglich der Freibeträge gleichgestellt. Eingetragene Lebenspartner werden bei der Erbschaftssteuer wie Fremde in der Steuerklasse III geführt, bekommen aber einen finanziellen Ausgleich dadurch, dass sie bezüglich der Freibeträge denselben Status haben wie Ehegatten.

Erbschaftssteuer: Wie hoch sind die Freibeträge?



Bei der Berechnung der Erbschaftssteuer werden die Freibeträge in Abzug gebracht. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind erst bei einer Erbschaft von über 500.000 Euro zur Erbschaftssteuer verpflichtet; eigene oder angenommene Kinder, deren Eltern verstorben sind, werden ab einer Erbschaft von 400.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen müssen. Für den Fall, dass Enkel erben, deren eigene Eltern noch leben, gelten Freibeträge von 200.000 Euro. Für Eltern und Großeltern eines Verstorbenen liegen diese Freibeträge bei 100.000 Euro. Personen der Steuerklassen II und III können lediglich 20.000 Euro als Freibeträge bei der Erbschaftssteuer zur Steuerminderung in Ansatz bringen (Stand 12/2010).





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