Wann verjährt die Erbschaftssteuer?

Die Erbschaftssteuer ist wie jede andere Steuer eine sogenannte Bringschuld, das heißt, der Erbe ist zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung und zur Zahlung der anfallenden Erbschaftssteuer verpflichtet. In der Abgabenordnung (AO) werden die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung in den §§ 169 ff geregelt. Die Verjährungsfrist der Festsetzung beginnt nach vier Jahren, bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach fünf Jahren und bei Steuerhinterziehung nach zehn Jahren. Sollte der Erbe seine Erbschaftssteuererklärung nicht abgeben, so erfolgt in der Regel eine Steuerschätzung des Finanzamtes. Eine Nichtabgabe der Steuererklärung entbindet ihn nicht von seiner Steuerpflicht.

Rechtliche Folgen bei Überschreitung der Verjährung



Wird eine Steuererklärung verspätet abgeben, prüft das Finanzamt, ob es sich dabei eventuell um eine leichtfertige Steuerverkürzung oder den Versuch der Steuerhinterziehung handelt. Die leichtfertige Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Erbe bei seiner Erbschaftssteuererklärung nicht die notwendige Sorgfalt hat walten lassen, die Steuerhinterziehung, wenn wissentlich positive Erbmasse in der Steuererklärung verschwiegen wurde, um Erbschaftssteuer zu sparen. Die leichtfertige Steuerverkürzung stellt gemäß § 378 AO eine Ordnungswidrigkeit dar, die lediglich mit einem Bußgeld geahndet wird, während die Steuerhinterziehung eine Straftat ist und eine Haftstrafe bis zu fünf Jahren oder eine hohe Geldstrafe zur Folge hat.





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