Ratgeber
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Die Erbschaftssteuer ist wie jede andere Steuer eine sogenannte Bringschuld, das heißt, der Erbe ist zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung und zur Zahlung der anfallenden Erbschaftssteuer verpflichtet. In der Abgabenordnung (AO) werden die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung in den §§ 169 ff geregelt. Die Verjährungsfrist der Festsetzung beginnt nach vier Jahren, bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach fünf Jahren und bei Steuerhinterziehung nach zehn Jahren. Sollte der Erbe seine Erbschaftssteuererklärung nicht abgeben, so erfolgt in der Regel eine Steuerschätzung des Finanzamtes. Eine Nichtabgabe der Steuererklärung entbindet ihn nicht von seiner Steuerpflicht.