Ratgeber
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Erben sind bei positiver Erbmasse zur Zahlung von Erbschaftssteuer verpflichtet. Diese errechnet sich aus der Steuerklasse in Verbindung mit den jeweiligen Freibeträgen. In der Steuerklasse I befinden sich nahe Angehörige wie Kinder, Stiefkinder und Ehegatten sowie Eltern, Großeltern und Enkel, während in Steuerklasse II Geschwister des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten eingeordnet werden. Die Steuerklasse III gilt für alle übrigen Personen und eingetragene Lebenspartner. Bei der erblichen Übertragung eines Unternehmens wird immer, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis, die Steuerklasse I für die Erbschaftssteuer zugrunde gelegt.