Wie hoch ist die Erbschaftsteuer?

Erben sind bei positiver Erbmasse zur Zahlung von Erbschaftssteuer verpflichtet. Diese errechnet sich aus der Steuerklasse in Verbindung mit den jeweiligen Freibeträgen. In der Steuerklasse I befinden sich nahe Angehörige wie Kinder, Stiefkinder und Ehegatten sowie Eltern, Großeltern und Enkel, während in Steuerklasse II Geschwister des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten eingeordnet werden. Die Steuerklasse III gilt für alle übrigen Personen und eingetragene Lebenspartner. Bei der erblichen Übertragung eines Unternehmens wird immer, unabhängig vom Verwandtschaftsverhältnis, die Steuerklasse I für die Erbschaftssteuer zugrunde gelegt.

Erbschaftssteuer – eine Staffelberechnung



Wie bei der Einkommensteuer gibt es für die Erbschaftssteuer eine Staffelung. In Steuerklasse I bewegt sich die Höhe der Erbschaftssteuer in Abhängigkeit vom Wert der Erbmasse zwischen 7% und 30%, in Steuerklasse II seit dem 01. Januar 2010 zwischen 15% und 43% und in Steuerklasse III zahlt der Erbe bis zu einem Vermögenswert von 6 Mio. Euro 30%, darüber hinaus 50% Erbschaftssteuer.

Als im Jahr 2009 die Erbschaftssteuerreform in Kraft trat, wurden für die Steuerklassen II und III dieselben Prozentsätze in Ansatz gebracht, was nichts anderes bedeutete, als dass Geschwister, Nichten, Neffen sowie andere Angehörige des Verstorbenen den gleichen Status bekamen wie Fremde. Durch die Änderungen zum 01.01.2010 wurde dies revidiert.





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