Erbschaftssteuer: Was ist neu?

Mit der Reform der Erbschaftssteuer hat sich die steuerrechtliche Stellung der Kernfamilien geändert. Die Freibeträge wurden angehoben; so stieg der Freibetrag für Ehegatten von 307.000 auf 500.000 Euro, für Kinder von 205.000 auf 400.000, für Enkel von 51.200 auf 200.000 und für alle übrigen Personen der Erbschaftssteuerklasse I von ebenfalls 51.200 auf 100.000 Euro. Die Freibeträge der Erbschaftssteuerklasse II und III wurden von ursprünglich 10.300 in II und 5.200 in III auf 20.000 Euro in beiden Steuerklassen angeglichen. Selbst genutztes Wohneigentum bleibt generell steuerfrei, wenn an Ehegatten und eingetragene Lebensgefährten vererbt wird und diese es mindestens 10 Jahre nutzen.

Erbschaftssteuer bei Unternehmenserbschaft



Firmenerben können zwischen zwei Varianten für die Erbschaftssteuer wählen. Bei Variante I muss der Erbe das Unternehmen sieben Jahre fortführen; dann bleiben unter bestimmten Voraussetzungen 85% des übertragenen Firmenvermögens steuerfrei. Bei der Variante II erhält der Erbe das Unternehmen mindestens 10 Jahre und wird unter ebenfalls klar umgrenzten Bedingungen komplett von der Erbschaftssteuer befreit.
Die Sonderstellung bei der Erbschaftssteuer bleibt in der Landwirtschaft erhalten. So werden Hofverpachtungen von den Verwaltungsvermögensgrenzen ausgenommen, landwirtschaftliche Wohngebäude weiterhin im Gegensatz zu allen anderen Immobilien mit dem üblichen Abschlag bewertet.






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