Erbschaftssteuer wird prinzipiell nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Erbschaftssteuerklasse und der jeweiligen Freibeträge bei einem positiven Nachlass fällig. Eine relativ einfache Möglichkeit, die Erbschaftssteuer zu vermeiden ist es, den Erben bereits zu Lebzeiten einen Teil des Vermögens zu übertragen. Man spricht von einer Schenkung. Diese sogenannte vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung ist besonders für Grundstückseigentümer, aber auch bei einem hohen Barvermögen interessant.
Schenkung und steuerbegünstigte Anlagen
Eine Übertragung von Grundstücken oder anderen Vermögensgegenständen wird steuerlich als Schenkung behandelt, die ebenso wie Erbschaften
steuerpflichtig sind. Die jeweiligen Freibeträge, die sich nach der Schenkungssteuerklasse (identisch mit der Erbschaftssteuerklasse) und Verwandtschaftsverhältnis richten, sind alle zehn Jahre nutzbar, sodass eine Schenkung bei einer rechtzeitigen vorweggenommenen Erbfolge und geschickter Verteilung sowohl die Erbschaftssteuer als auch die Schenkungssteuer vollständig eliminieren können. Verstirbt der Schenkende allerdings vor Ablauf der 10-Jahresfrist, so wird die Erbschaftssteuer trotzdem fällig.
Eine fast gänzlich unbekannte Möglichkeit, die Erbschaftssteuer für einen Vermögensteil zu sparen, ist die Investition von vorhandenem Vermögen in steuerbegünstigte Anlagen. Hierdurch können je nach Anlageart bis zu 100% der Erbschaftssteuer gespart werden. Der Vorteil für den Erblasser liegt darin begründet, dass sein Vermögen bis zu seinem Tod in der eigenen Verwaltung bleibt, die Erben aber dennoch nicht durch hohe Erbschaftssteuerzahlungen belastet werden.