
Die Berechnung der CO2-orientierten
Kfz-Steuer hängt neben dem Hubraum auch vom Zulassungsdatum und Fahrzeugtyp ab. So werden Fahrzeuge mit Dieselmotor höher besteuert als Kfz mit Ottomotor; für Oldtimer gibt es eine Steuerpauschale.
Der erste Teil der Kfz-Steuer, die sogenannte Grundsteuer, orientiert sich am Hubraum eines Fahrzeuges. Hierbei werden jeweils hundert Kubikzentimeter bewertet. Die Höhe des zweiten Teils der Steuer bestimmt die Schadstoffklasse. Fahrzeuge mit den Euronormen 4 bis 6 gelten als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm und sind im ersten Jahr ganz oder teilweise von der Kfz-Steuer befreit. Nach Ablauf des steuerbefreiten Jahres steht die Berechnung der CO2-orientierten Kfz-Steuer in engem Zusammenhang mit dem Zulassungsdatum. Ältere Fahrzeuge sind weniger begünstigt als Fahrzeuge, deren Zulassungsdatum nach dem 01. Januar 2011 liegt.
Berechnung der CO2-orientierten Kfz-Steuer bei Wohnmobilen
Für Wohnmobile gelten etwas andere Berechnungsgrundlagen als für Pkw. Hier werden neben der Schadstoffklasse nicht das Zulassungsdatum und der Hubraum zugrunde gelegt, sondern das Gesamtgewicht. Die CO2-orientierte Kfz-Steuer errechnet sich je 200 Kg, wobei in der Schadstoffklasse 4 nur eine Unterscheidung zwischen Wohnmobilen bis 2 Tonnen und über 2 Tonnen Gesamtgewicht stattfindet. In der Schadstoffklasse 4 beträgt die maximale CO2-orientierte Kfz-Steuer 800 Euro, in den Klassen 1 bis 3 nicht mehr als 1.000 Euro (§9 Abs. 2a Kraftfahrzeugsteuergesetz).