Auf welche Kraftfahrzeuge hat die CO2-orientierte Kfz-Steuer Auswirkungen?

Mit der Anpassung des KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz) vom 27. Mai 2010 an den Emissionswert haben sich für Autofahrer steuerliche Veränderungen ergeben. So sind Neuwagen mit Selbstzündungsmotor und Euronorm 6, welche zwischen dem 01. Januar 2011 und 31. Dezember 2013 zugelassen werden, vollständig von der Kfz-Steuer befreit (§3 KraftStG). Die Steuerbefreiung endet, wenn die Steuerersparnis eine Höhe von 150 Euro erreicht hat, spätestens jedoch am 31. Dezember 2013. Da Elektrofahrzeuge keine umweltschädlichen Emissionswerte haben, fällt gemäß §3d KraftStG die Kfz-Steuer für fünf Jahre nicht an.

Kfz-Steuer: Wie wird sie berechnet?



Die Kfz-Steuer besteht aus zwei Teilen: zum einen aus dem Betrag, der sich aus dem Hubraum des Fahrzeuges errechnet, und zum anderen aus dem Emissionswert.
Bei der Hubraumberechnung wird zwischen Selbstzündungsmotor (Dieselmotor) und Fremdzündungsmotor (Otto- und Wankelmotor) unterschieden. Der Fremdzündungsmotor liegt in der Kfz-Steuer deutlich unter dem Selbstzünder, wodurch die finanziellen Nachteile der deutlich höheren Energiesteuer bei Otto-Kraftstoffen ausgeglichen werden sollen.

Der Emissionswert gliedert sich in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Anteil. Die Berechnung des steuerfreien Anteils ergibt sich aus dem im Fahrzeugschein angegeben Emissionswert. Bei Fahrzeugen mit Zulassung bis zum 31. Dezember 2011 liegt dieser bei 120g/km, ab 01. Januar 2012 bei 110g/km und ab 01. Januar 2014 sinkt er auf 95 g/km (§9 KraftStG).





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