
Gemäß §11 Abs. 1 KraftStG (Kraftfahrzeugsteuergesetz) ist jeder Fahrzeughalter verpflichtet, seine
Kfz-Steuer für jeweils ein Jahr im Voraus an das zuständige Finanzamt abzuführen. Fällt die Anmeldung eines Fahrzeuges nicht mit dem Jahreswechsel zusammen, so wird die Kfz-Steuer tagesgenau anteilig im Voraus für den Rest des laufenden Jahres erhoben. In den Folgejahren wird die Steuer zum jeweiligen Jahreswechsel fällig.
Sonderregelung für die Fälligkeit der Kfz-Steuer
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz gibt Haltern von Fahrzeugen, deren Kfz-Steuer über fünfhundert Euro pro Jahr beträgt, die Möglichkeit, diese mit einem Zuschlag von drei Prozent halbjährlich zu entrichten. Bei einer Kfz-Steuer über tausend Euro pro Jahr kann der Fahrzeughalter diese Steuer vierteljährlich begleichen, wobei dann ein Aufschlag von sechs Prozent fällig wird (§11 Abs. 2 KraftStG).
Halter mehrerer Fahrzeuge können zur Erreichung eines einheitlichen Fälligkeitsdatums nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz eine tageweise Berechnung der Steuer beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass dadurch eine Vereinfachung der Verwaltung erreicht wird.
Ebenfalls eine tageweise Berechnung erfolgt, wenn das Fahrzeug lediglich für einen bestimmten Zeitraum angemeldet wird oder ein Saisonkennzeichen zugeteilt bekommen hat. Eine Besonderheit bei der tagesgenauen Berechnung ist, dass generell von 365 Tagen ausgegangen wird, also der 29. Februar eines Schaltjahres unberücksichtigt bleibt.