Für welche Fahrzeuge muss man die Kfz-Steuer bezahlen?

Zur Zahlung der Kfz-Steuer sind alle Fahrzeughalter verpflichtet, deren Personenkraftwagen (PKW) sich auf öffentlichen Straßen bewegen (§1 Abs. 1 Satz 1 Kraftfahrzeuggesetz KraftStG) und unter das Zulassungsverfahren fallen (§2 Abs. 3 KraftStG). Ausgenommen sind Fahrzeuge mit einem roten Kennzeichen, wenn es sich um Prüfungsfahrten handelt.

Personenkraftwagen und Wohnmobile im Sinne der Kfz-Steuer



In §2 KraftStG wird geregelt, wie die Begriffe Kraftfahrzeug sowie Kraftfahrzeuganhänger steuerrechtlich zu verstehen sind. Als Personenkraftwagen gelten Fahrzeuge, die in erster Linie der Personenbeförderung dienen. Gemäß den Richtlinien des Europäischen Parlamentes fallen darunter auch Geländewagen und Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen ohne Fahrersitz und Mehrzweckfahrzeuge, sofern sie den vom Europäischen Parlament vorgegebenen technischen Richtlinien entsprechen. Ebenfalls zu den Personenkraftwagen werden Konferenz- und Büromobile gezählt.

Wie ein Fahrzeug im Endeffekt in der Kfz-Steuer eingestuft wird, hängt von der Beurteilung der Zulassungsbehörde ab. Sie nimmt nicht nur die technische Einstufung vor, sondern bewertet auch die Kohlendioxid- und Schadstoffemission sowie die Frage, ob ein Fahrzeug als schadstoffarm gilt oder nicht.
Nicht zu den Personen- oder Nutzfahrzeugen zählen Wohnmobile. Sie sind definiert als Klasse-M-Fahrzeuge mit festen Einbauten, auch wenn sie vorübergehend Wohnzwecken dienen. Wohnmobile müssen mit einer Spüle und einer Kochgelegenheit ausgerüstet sein und über eine Mindeststehhöhe von 1,70 m verfügen.





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