
Das deutsche
Arbeitsrecht unterscheidet zwischen mehreren Kündigungsarten eines Arbeitsverhältnisses. Das Recht zur
Kündigung hat nicht nur der Arbeitgeber, auch der Arbeitnehmer kann durch Kündigung ein bestehendes Arbeitsverhältnis beenden.
Bei der ordentlichen Kündigung ist auf die Einhaltung der Kündigungsfristen zu achten. Eine ordentliche Kündigung kann durch den Arbeitnehmer ohne eine Begründung ausgesprochen werden, während für den Arbeitgeber die Angabe eines Kündigungsgrundes zwingend vorgeschrieben ist. Für die außerordentliche Kündigung, auch fristlose Kündigung genannt, sind keine Kündigungsfristen zu beachten. Für das Aussprechen einer außerordentlichen Kündigung ist es primär erforderlich, dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund nachweisen kann.
Auch die Änderungs- und Teilkündigung sind Kündigungsarten
Bei einer Änderungskündigung verfolgt der Arbeitgeber in aller Regel das Ziel, Änderungen seiner Arbeitsbedingungen zu seinem Vorteil zu erzwingen. Der Arbeitgeber kündigt zunächst das bestehende Arbeitsverhältnis und bietet unmittelbar nach Ablauf der Kündigungsfrist einen neuen
Arbeitsvertrag auf Grundlage der geänderten Arbeitsbedingungen an.
Die Änderungskündigung, als eine der bestehenden Kündigungsarten, birgt für den Arbeitnehmer kein allzu großes Risiko, da bei der Anerkennung einer Kündigungsschutzklage das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen weitergeführt wird. Eine Teilkündigung liegt dann vor, wenn gegen den Willen einer Vertragspartei bestimmte Bestimmungen des gültigen Arbeitsvertrages geändert werden sollen. Üblicherweise hält die Rechtsprechung diese Kündigungen für unwirksam.