Muss man sich beim Arbeitsamt melden, wenn einem gekündigt wurde?

Sobald ein Arbeitnehmer über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses informiert wurde, empfiehlt sich der sofortige Gang zur Agentur für Arbeit, um sich arbeitslos bzw. arbeitssuchend zu melden. Die gesetzliche Regelung sieht eine Frist von spätestens 3 Monaten vor dem Beginn der Arbeitslosigkeit als Meldefrist vor.

Bei kürzeren oder befristeten Arbeitsverhältnissen ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich innerhalb von 3 Tagen nach dem Erhalt der Kündigung bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit zu melden. Wird bei der Antragstellung beim Arbeitsamt die Meldefrist versäumt, können Nachteile wie etwa eine Sperrfrist entstehen.

Die Meldung beim Arbeitsamt kann auch telefonisch erfolgen



Grundsätzlich muss eine Arbeitslosenmeldung persönlich erfolgen. Um aber die Meldefrist nicht zu versäumen, kann sich der Arbeitnehmer vorab bei seiner zuständigen Agentur für Arbeit melden. Die Anerkennung der pünktlichen Meldung kann aber nur dann erfolgen, wenn der telefonischen Anmeldung auch umgehend die persönliche Arbeitslosenmeldung folgt.

Vor dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses ist ein Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmer darüber zu informieren, damit sich dieser nach einer neuen Stelle umschauen kann. Der Arbeitgeber muss nach Aussprechen der Kündigung seinem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, sich aktiv um Arbeit zu bemühen. Hierfür sind Freizeit-/Urlaubstage zu gewähren. Gleiches gilt für die Arbeitslosenmeldung des Arbeitnehmers bei der Agentur für Arbeit.





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