
Eine ordentliche
Kündigung muss grundsätzlich dann begründet werden, wenn sie vom Arbeitgeber ausgesprochen wird. Erfolgt die ordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer, kann diese Kündigung ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden. Dies ist neben der Einhaltung von Kündigungsfristen ein wesentliches Merkmal zur rechtswirksamen ordentlichen Kündigung.
Unterliegt ein Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz, muss ein im Gesetz genannter Grund zur Kündigung vorliegen. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dann dem Kündigungsschutzgesetz, wenn der Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt und das Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bestand. Nennt der Arbeitnehmer keinen Kündigungsgrund, so kann der Arbeitnehmer eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung einreichen.
Welche Gründe gibt es für eine ordentliche Kündigung?
Für die ordentliche Kündigung sieht das Kündigungsschutzgesetz drei Gründe vor. Einer dieser Kündigungsgründe ist die personenbedingte Kündigung. Hierzu zählt die Kündigung wegen Krankheit oder Alkoholismus. Die verhaltensbedingte Kündigung setzt üblicherweise eine Abmahnung voraus.
Zu den verhaltensbedingten Kündigungsgründen zählen etwa Straftaten, die Arbeitsverweigerung oder der Verstoß gegen ein geltendes Wettbewerbsverbot. Eine weitere Möglichkeit der ordentlichen Kündigung ist die betriebsbedingte Kündigung. Wird etwa ein Betriebsteil oder der gesamte Betrieb stillgelegt, hat der Arbeitgeber ein Anrecht auf die betriebsbedingte Kündigung. Vor der Wirksamkeit dieser Kündigung muss allerdings eine Sozialauswahl zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern innerhalb des Unternehmens stattfinden.