Darf einem aus religiösen Gründen gekündigt werden?

Wer als Arbeitnehmer die Anweisungen seines Arbeitgebers missachtet, muss mit einer Kündigung rechnen, auch wenn der Arbeitsverweigerung religiöse Gründe zugrunde liegen. Eine Arbeitsverweigerung kann grundsätzlich zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung führen.

Es kann zwar von einem Mitarbeiter nicht verlangt werden, aufgrund seiner Religion in schwere Gewissenskonflikte zu gelangen, aber damit lässt sich nicht jede Arbeitsverweigerung entschuldigen. Die verhaltensbedingte Kündigung ist dann nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer aus Gewissens- und Glaubensgründen seine Arbeit verweigert und seine Entscheidung als schutzwürdig angesehen wird. In diesen Fällen handelt es sich um eine partielle Arbeitsunfähigkeit.

Das kirchliche Arbeitsrecht setzt eigene Maßstäbe



Das deutsche Arbeitsrecht muss bei Kündigungsklagen das kirchliche Selbstbestimmungsrecht auf kirchliche Arbeitsverhältnisse berücksichtigen. Kirchliche Träger sind arbeitsvertraglich berechtigt, den Arbeitnehmern eine kirchliche Lebensführung aufzuerlegen. Wurde nun eine Kündigung durch den kirchlichen Träger ausgesprochen, haben die Arbeitsgerichte in einem Kündigungsschutzverfahren die kirchlichen Maßstäbe zur Bewertung der Loyalitätspflicht zu berücksichtigen.

Wird nach Meinung des kirchlichen Trägers gegen die wesentlichen Grundsätze der Glaubens- oder Sittenlehre verstoßen, liegen in diesem Falle religiöse Gründe für eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Die Festsetzung der Loyalitätspflichten und die konkrete Ausgestaltung der Bestimmungen für ihre Arbeitgeber unterliegen dem kirchlichen Träger alleine.





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