
Eine Sperrzeit beim Bezug von
Arbeitslosengeld tritt grundsätzlich dann ein, wenn der Antragsteller ohne wichtigen Grund sein Beschäftigungsverhältnis aufgelöst hat. Auch die grob fahrlässig herbeigeführte Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses kann eine Sperrfrist nach sich ziehen.
Um eine Sperrfrist zu vermeiden, sollte der Antragsteller die Ereignisse und Gründe nennen, die für die Beendigung seines ehemaligen Beschäftigungsverhältnisses ausschlaggebend waren. Gleiches gilt auch bei der Ablehnung eines entsprechenden Arbeitsangebotes durch die Agentur für Arbeit oder beim Abbruch einer bereits begonnenen Maßnahme zur Wiedereingliederung in das Berufsleben.
Welche weiteren Gründe können eine Sperrzeit verursachen?
Neben den bereits genannten Gründen gibt es weitere Ursachen, die eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit nach sich ziehen können. Kann der Leistungsbezieher die von der Agentur für Arbeit angeforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen und kommt er seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit aussprechen.
Vorab muss der Leistungsbezieher über die Rechtsfolgen seines Handelns unterrichtet werden. Gleiches gilt bei der Nichtbeachtung eines Meldetermins bei der Agentur für Arbeit. Wer nicht zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin erscheint, muss ebenfalls mit den Konsequenzen einer Sperrzeit rechnen. Auch die verspätete Arbeitsuchendmeldung kann eine Sperrzeit zur Folge haben.