Ist ein Nachmieter zu Abstandszahlungen für Mobiliar verpflichtet?

Mancher Mieter hat nichts dagegen, für einen Mietvertrag eine Ablösevereinbarung zu leisten. Dies geschieht beispielsweise bei der Übernahme einer Einbauküche beim Umzug in eine Mietwohnung. Nicht selten kommt es vor, dass für verschlissene Möbel unangemessen hohe Preise gefordert werden.

Grundsätzlich sind Ablösevereinbarungen zulässig. Zumeist wird hierüber eine vertragliche Vereinbarung getroffen, ein Kaufvertrag, dessen Abschluss aus Beweisgründen durchaus sinnvoll ist. Allerdings darf die Ablösevereinbarung nicht in einem auffälligen Missverhältnis zum tatsächlichen Wert der übernommenen Gegenstände stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist das der Fall, wenn der Preis des übernommenen Gegenstandes mehr als 50 Prozent über seinem tatsächlichen Wert liegt.

Mietvertrag und Ablösevereinbarung: Die Ausnahmen von der Regel



Grundsätzlich muss der Mieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzen. Das heißt, sämtliche Veränderungen müssen rückgängig gemacht sowie Einbauten entfernt werden. Von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Ist nämlich der Vermieter mit den Änderungen einverstanden, ist der Mieter davon befreit, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Grundsätzlich gilt für Mietvertrag und Ablösevereinbarung: Wer also Modernisierungsmaßnahmen in einer Mietwohnung plant, sollte vor dem Einbau eine entsprechende Vereinbarung mit dem Vermieter treffen. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich immer, Fotos von der übernommenen Einrichtung anzufertigen und ihren Zustand möglichst exakt zu dokumentieren.





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