Welche Rechte hat ein Mieter, wenn er Haustiere halten will?

Grundsätzlich richtet sich die Haustierhaltung nach dem Mietvertrag, denn der Gesetzgeber hat auf Regelungen verzichtet. Bejaht der Mietvertrag die Haustierhaltung, so ist das Halten von üblichen Haustieren wie Hund und Katze erlaubt. Wurde im Mietvertrag zur Haustierhaltung keine Vereinbarung getroffen, so darf der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters Kleintiere halten.

Gemeint sind Hamster, Wellensittiche, Zierfische und Meerschweinchen. Für eine über die Kleintierhaltung hinausgehende Tierhaltung benötigt der Mieter auf jeden Fall die Erlaubnis des Vermieters, der je nach Einzelfall positiv oder negativ entscheiden kann, den Gleichbehandlungsgrundsatz gibt es im Zivilrecht nicht.

Mietvertrag und Haustierhaltung: Individualabsprachen



Mieter und Vermieter können auch Individualabsprachen im Mietvertrag zur Haustierhaltung treffen, die auch dann wirksam sind, wenn im Mietvertrag die Tierhaltung untersagt ist. Der Vermieter ist allerdings berechtigt, die Erlaubnis zur Tierhaltung zurückzunehmen, wenn der vertraglich bestimmte Gebrauch der Mietwohnung grob verletzt wird.

Der Vermieter muss die Tierhaltung auch dann verbieten, wenn andere Mieter durch sie beeinträchtigt werden, beispielsweise durch das andauernde Gebell eines Hundes. Diese dauerhafte Störung ist ein Mangel und der Vermieter ist verpflichtet, diesen unverzüglich zu beseitigen. Das bedeutet zwangsläufig, dass er die Genehmigung zur Haustierhaltung widerrufen und anordnen darf, dass der Hund entfernt wird, was schlimmstenfalls zur Kündigung der Mietpartei führen kann.





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