
Üblicherweise wird die Höhe der Kaution im
Mietvertrag festgelegt. Sie darf maximal drei Nettomonatsmieten betragen. Zumeist wird sie in Bargeld geleistet, doch auch eine Bankbürgschaft oder eine von Versicherungsgesellschaften angebotene Kautionsversicherung reichen oftmals aus.
Von Gesetzes wegen ist der Vermieter verpflichtet, eine als Kaution geleistete Bargeldzahlung gesondert auf einem Sparkonto zu verwalten und entsprechend zu verzinsen. Grundsätzlich dient die Kaution dem Vermieter als Sicherheit und zur Deckung möglicher Ansprüche gegen den Mieter, die sich aus dem vertraglich geregelten Mietverhältnis ergeben können. Das sind insbesondere eine rückständige Miete, Ansprüche aus Nebenkostenabrechnungen sowie Schadenersatz wegen möglicher Schäden in der Mietwohnung.
Die Rückzahlung der Kaution laut Mietvertrag
Voraussetzung für die Rückzahlung der Kaution dem Mietvertrag entsprechend ist, dass das Mietverhältnis beendet, der Mieter aus der Wohnung ausgezogen und keine Nebenkostenabrechnung mehr offen ist. Allerdings hat der Vermieter eine angemessene Überlegungsfrist, bevor er über die Kaution abrechnen muss, die nach gängiger Rechtsprechung ungefähr sechs Monate beträgt.
Rechnet der Vermieter auch nach dieser Zeit die Kaution nicht ab, kann er vom Mieter angemahnt werden. Verweigert der Vermieter die Auszahlung der Kaution wegen einer noch offenen Nebenkostenabrechnung, darf er nicht die gesamte Kaution einbehalten, sondern nur einen Betrag in Höhe von drei bis vier Nebenkostenvorauszahlungen.