
In Mietwohnungen treten immer wieder Mängel auf, insbesondere Schimmelpilz, undichte Fenster, Probleme mit der Heizung oder Baulärm. Grundsätzlich handelt es sich dabei um Sachmängel, welche die Wohnqualität mindern. In
Mietverträgen werden Mietminderungen nicht ausdrücklich geregelt, sondern sie sind lediglich Bestandteil der zum Mietvertragsrecht gehörenden gesetzlichen Bestimmungen.
Grundsätzlich ist der Vermieter verpflichtet, den Mangel zu beseitigen. Dies kann er nur dann, wenn er von ihm Kenntnis hat. In der Regel ist es notwendig, den Vermieter schriftlich über den Mangel zu informieren. Aus dem Schreiben des Mieters sollte hervorgehen, wo sich der Mangel befindet und wann er zum ersten Mal aufgetreten ist. Gleichzeitig räumt der Mieter dem Vermieter eine angemessene Frist für die Mängelbeseitigung ein.
Außerhalb des Mietvertrags: Mietminderung und ihre Bemessungsgrundlage
Kommt der Vermieter dieser Aufforderung nicht nach, kann der Mieter außerhalb der konkreten Regelungen des Mietvertrags von Mietminderungen Gebrauch machen. Das geschieht regelmäßig nach Ablauf der Frist mit der nächsten Mietzahlung. Aber Vorsicht! Hier gibt es in der Rechtsprechung entwickelte Prozentsätze für bestimmte Sachmängel. Keinesfalls kann der Mieter eigenmächtig die Höhe der Mietminderung, die nicht im Mietvertrag geregelt ist, festlegen. Deshalb sollte man sich vorher an kompetenter Stelle über die mögliche Höhe der Mietminderung im Einzelfall informieren.