Gibt es eine Renovierungspflicht für Mieter am Anfang bzw. Ende ihres Mietverhältnisses?

Zu den Schönheitsreparaturen im Mietvertrag zählt, was sich im Laufe der Jahre üblicherweise durch Gebrauch abnutzt und sich mit Spachtelmasse, neuen Tapeten und ein bisschen Farbe wieder in einen wohnlichen Zustand bringen lässt. Dazu gehören das Streichen und Tapezieren von Wänden, Heizkörpern, Einbauschränken, Innentüren und innen liegenden Fensterrahmen sowie das Ausbessern von Dübellöchern in Wänden und Fliesen. Doch immer mehr Mietverträge enthalten ungültige Klauseln, denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zahlreichen Urteilen die Rechte der Vermieter zugunsten der Mieter reduziert.

Schönheitsreparaturen im Mietvertrag: Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes



Grundsätzlich ist der Vermieter für den Erhalt einer Mietwohnung verantwortlich, doch zumeist werden Schönheitsreparaturen im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt. Nach neuester Rechtsprechung gilt, dass der Mieter nur renovieren muss, was durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch abgewohnt wurde.

Konsequenterweise hat der BGH die Endrenovierungsklauseln unabhängig von der Dauer des Mietvertrages und auch vom Zustand der Wohnung gekippt, die den Mieter zur Renovierung bei Auszug verpflichtet. Regelmäßig enthalten die meisten Mietverträge zwei Klauseln, die Endrenovierungsklausel sowie eine Klausel, die die Renovierungspflicht während der Mietdauer zusätzlich festlegt. Die gute Nachricht: Ist eine der beiden Klauseln unwirksam, so ist der gesamte Abschnitt über Schönheitsreparaturen im Mietvertrag unwirksam und der Mieter ist von seiner Renovierungspflicht entbunden.





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