Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Grundsätzlich gilt für alle schwangeren Frauen das Mutterschutzgesetz, sofern sie sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Faktoren wie die Staatsangehörigkeit oder die Art der Berufstätigkeit spielen zunächst keine Rolle. Die gesetzlichen Regelungen gelten also nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Schwangere, die lediglich in Teilzeit arbeiten oder einer geringfügigen Beschäftigung, einem sogenannten Minijob, nachgehen.

Somit muss jeder Arbeitgeber einer schwangeren Frau das Mutterschutzgesetz berücksichtigen und darauf achten, dass seine Mitarbeiterin keine Arbeiten übernimmt, die ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes gefährden könnten. Dabei sind sowohl allgemeine als auch berufsspezifische Vorgaben einzuhalten.

Einschränkungen für Frauen laut Mutterschutzgesetz



Während der Schwangerschaft dürfen Frauen laut Mutterschutzgesetz nicht mehr allen Tätigkeiten nachgehen. Ihnen ist unter anderem nicht zuzumuten, regelmäßig Lasten mit einem Gewicht von mehr als fünf Kilogramm ohne geeignete Hilfsmittel zu heben und zu tragen; für gelegentliche Arbeiten gilt eine Gewichtsgrenze von zehn Kilogramm.

Ab dem fünften Schwangerschaftsmonat gilt für stehende Tätigkeiten zudem eine Obergrenze von vier Stunden pro Tag. Des Weiteren dürfen schwangere Frauen gemäß Mutterschutzgesetz nicht in Bereichen eingesetzt werden, in denen sie einer erhöhten Unfallgefahr ausgesetzt sind. Zudem dürfen werdende Mütter nicht in der Nachtarbeit und nicht während der Mutterschutzfristen tätig sein.





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