
In den ersten Monaten der Schwangerschaft gilt zwar kein generelles Beschäftigungsverbot im
Mutterschutz, allerdings darf die werdende Mutter nicht mehr uneingeschränkt eingesetzt werden. Sie ist prinzipiell nicht mit Mehrarbeit zu belasten und darf nicht im Nachtdienst nach 20:00 Uhr oder vor 06:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen tätig sein.
Die Arbeitszeit ist auf maximal achteinhalb Stunden pro Tag und 90 Stunden pro Doppelwoche beschränkt. Schwangere Frauen unter 18 dürfen höchstens acht Stunden täglich und achtzig Stunden je Doppelwoche arbeiten. Außerdem gilt ein Beschäftigungsverbot im Mutterschutz für Tätigkeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf oder gelegentlich von mehr als zehn Kilo zu tragen sind. Nach dem dritten Schwangerschaftsmonat ist die Arbeit auf Beförderungsmitteln nicht gestattet, ab dem fünften Monat dürfen stehende Tätigkeiten vier Stunden täglich nicht überschreiten.
Vollständiges Beschäftigungsverbot im Mutterschutz vor und nach der Entbindung
In der Regel beginnt das vollständige Beschäftigungsverbot im Mutterschutz sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen danach. Während dieses Zeitraums darf eine schwangere Frau nicht im Betrieb eingesetzt werden, es sei denn, sie besteht aus freien Stücken ausdrücklich darauf, beschäftigt zu werden. Im Einzelfall kann das Beschäftigungsverbot im Mutterschutz auch früher beginnen, sofern der Gesundheitszustand der Mutter oder des ungeborenen Kindes dies notwendig macht.