
Schwangere Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind oder dort auf Basis einer freiwilligen Versicherung Mitglied sind, haben innerhalb der Schutzfristen Anspruch auf das sogenannte Mutterschaftsgeld. Dieses wird in der Regel für den Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung ausbezahlt.
Es kann sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung beantragt werden. Die Höhe richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten drei Monate, beträgt aber maximal 13 Euro pro Kalendertag. Bei freiwillig versicherten Frauen, die selbstständig tätig sind oder aus anderen Gründen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, entspricht das Mutterschaftsgeld dem Krankengeld. Privatversicherte haben keinen Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung im
Mutterschutz, unter Umständen sind aber vergleichbare Leistungen im Versicherungsvertrag der Privatkasse enthalten.
Unterstützung im Mutterschutz durch den Arbeitgeber
Sofern der durchschnittliche Nettolohn einer schwangeren Arbeitnehmerin 13 Euro pro Kalendertag übersteigt, ist ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihr finanzielle Unterstützung im Mutterschutz zu bieten, indem er einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ausbezahlt. Die Höhe hängt vom Verdienst der Schwangeren ab und entspricht der Differenz zwischen der Zahlung seitens der Krankenkasse und dem durchschnittlichen Nettogehalt.