Gibt es Sonderregelungen während des Mutterschutzes?

Berufstätige schwangere Frauen dürfen nicht in Bereichen eingesetzt werden, in denen eine erhöhte Gefahr für ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes besteht. Daher gibt es für bestimmte Tätigkeiten Sonderregelungen im Mutterschutz, die die möglichen Arbeitsbereiche einschränken und manche gänzlich ausschließen.

Frauen, die auf Beförderungsmitteln tätig sind, dürfen dort nach Vollendung des dritten Schwangerschaftsmonats nicht mehr eingesetzt werden. Stehende Tätigkeiten dürfen ab dem fünften Monat lediglich vier Stunden der Gesamtarbeitszeit ausmachen. In Schichtarbeits-Berufen dürfen Frauen laut der Sonderregelungen im Mutterschutz nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens eingesetzt werden. Auch die Beschäftigung an Geräten und Maschinen, bei denen eine erhöhte Unfallgefahr besteht, ist während der Schwangerschaft ausgeschlossen. Zudem dürfen werdende Mütter nicht zu schweren körperlichen Arbeiten herangezogen werden.

Sonderregelungen im Mutterschutz für medizinische Berufe



Schwangere Frauen, die im Gesundheitswesen arbeiten, dürfen gemäß der gesetzlichen Sonderregelungen im Mutterschutz nicht mehr bei Röntgenuntersuchungen und dergleichen eingesetzt werden, da die Strahlung zu Schädigungen beim ungeborenen Kind führen kann.

Auch die Arbeit mit Gefahrenstoffen ist ausgeschlossen, wozu auch die in Arztpraxen und Kliniken tagtäglich eingesetzten Desinfektionsmittel gehören. Zudem schließen die Sonderregelungen im Mutterschutz den Kontakt mit möglicherweise infektiösem Material aus, weshalb Schwangere weder im Labor tätig sein noch Spitzen verabreichen oder Blutabnahmen und Abstriche durchführen dürfen.





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