Kann man Energieanbieter/Kabelanbieter/… selber wählen?

Auch wenn in einem Mietvertrag Nebenkosten vereinbart wurden, ist der Mieter bei einzelnen Positionen in der Wahl des Anbieters frei.

Energielieferungen sind in den seltensten Fällen Bestandteil der Nebenkosten, sodass dem Mieter die Wahl seines Energieanbieters selbst überlassen bleibt. Bezieht der Vermieter vergünstigten Strom, weil er zum Beispiel eine Solaranlage mit Einspeisung ins öffentliche Netz betreibt, so kann er mit dem Mieter die Vereinbarung treffen, dass dieser sich beim selben Energieanbieter wie der Vermieter anmeldet; vorausgesetzt, dass dem Mieter durch die Vereinbarung keine Nachteile entstehen.

Wahl des Anbieters bei umlagefähigen Nebenkosten



Kein Mitspracherecht bei der Wahl des Anbieters hat der Mieter bei der Wasserversorgung, da diese das gesamte Haus betrifft, den Wartungsarbeiten für Fahrstühle, der Haus- und Gartenpflege, der Beleuchtungsanlagen, die der Allgemeinheit dienen, der Schornsteinreinigung, den Versicherungen, der Wartung und Pflege der Gemeinschaftswascheinrichtungen wie für sonstige umlagefähige Kosten.

Die umlagefähigen Kosten für Gemeinschaftsantennen beinhalten Wartungskosten, die Strom- und Betriebskosten und für das Breitbandkabel die Anschlussgebühren bei der Kabelgesellschaft. Bei dem TV-Anschluss kann der Mieter auch selbst einen Vertrag mit einem Kabelanbieter abschließen, muss dies aber mit dem Vermieter absprechen. Je nach Vereinbarung kann es sein, dass er trotzdem einen Teil der umlagefähigen Nebenkosten zahlen muss.





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