Was kann alles zu den Nebenkosten zählen?

Die II. Bauberechnungsverordnung enthält eine Liste mit 17 Positionen, welche die vom Vermieter auf den Mieter anteilig umlegbaren Nebenkosten aufführt. Dabei wird zwischen warmen und kalten Nebenkosten unterschieden.

Zu den warmen Betriebskosten zählen Kosten für verbundene Warmwasserversorgungs- und Heizungsanlagen, Heizkosten sowie Kosten, die für eine zentrale Warmwasserbereitung anfallen. Diese drei Kostenarten unterscheiden sich insofern von den kalten Betriebskosten, da diese generell verbrauchsabhängig abzurechnen sind. Der Verbrauch wird mittels eines Verbrauchsmesser für jede einzelne Wohneinheit separat bestimmt.

Kalte Betriebs- oder Nebenkosten



Die Liste der möglichen umlegbaren kalten Betriebskosten enthält 14 Posten, welche der Vermieter nur dann anteilig vom Mieter einfordern kann, wenn sie laufend und nachweisbar entstanden und vertraglich vereinbart sind.

Dazu zählen die von den Kommunen erhobene und umlegbare Grundsteuer, Abwasserkosten der öffentlichen Entwässerungsanlagen oder Entsorgungskosten für Sicker- und Klärgruben, Müllabfuhr und Straßenreinigung, Kosten für Beleuchtungsanlagen, die Rechnungen des Schornsteinfegers, Gebäude-, Glas- und Haftpflichtversicherungen für Gebäude sowie Versicherungen für Aufzüge und Öltanks, Personalkosten für einen Hausmeister, Fahrstuhlkosten, die Kosten für eine Gemeinschaftswascheinrichtung, die Grundgebühr für einen Kabelanschluss sowie die Aufwendungen für eine Gemeinschaftsantenne, Aufwendungen für Gartenpflege, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung sowie sonstige Nebenkosten für Gemeinschaftseinrichtungen wie z. B. für eine Sauna oder ein Schwimmbad.





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