Verjähren Nebenkostenabrechnungen nach einer bestimmten Frist?

In den gängigen Mietverträgen wird der Mietzins in Kaltmiete und Nebenkosten aufgesplittet. Mit der Unterschrift verpflichtet sich der Mieter, je nach Vereinbarung, entweder zu einer monatlichen Abschlagszahlung oder zu einer Vorauszahlung dieser sogenannten Betriebskosten.

Im Falle einer vereinbarten Abschlagszahlung ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres eine detaillierte Aufstellung der anrechenbaren Nebenkosten zukommen zulassen. Darin enthalten sein muss sowohl der Aufteilungsschlüssel für die umlegbaren Betriebskosten als auch die genauen Angaben der mithilfe eines Verbrauchsmessers ermittelten Verbrauchsmengen von Heizung und Wasser sowie deren Einzelkosten. Wurde vertraglich eine Vorauszahlung der Nebenkosten vereinbart, so muss der Mieter spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes seine Betriebskostenabrechnung erhalten haben.

Verjährungsfristen der Nebenkostenabrechnung



Versäumt der Vermieter bei der Abschlagszahlung den 30. Juni des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres bzw. die Jahresfrist für die Zustellung der Nebenkostenabrechnung bei Vorauszahlung, so kann er dem Mieter keine über die geleisteten Zahlungen hinausgehenden Kosten mehr in Rechnung stellen.
Hat der Mieter fristgerecht seine Nebenkostenabrechnung erhalten, so hat er zwölf Monate Zeit, gegen die Gesamtabrechnung oder gegen Einzelpositionen Widerspruch einzulegen. Versäumt er diese Frist, gelten die Nebenkosten als anerkannt. Hat der Vermieter Nachforderungen geltend gemacht, so muss der Mieter den geforderten Betrag vollständig an den Vermieter abführen.






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