Wie sind die Nebenkosten gesetzlich geregelt?

In § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) finden sich die Regelungen zu den Nebenkosten. In Abs. 1 heißt es, dass eine vertragliche Vereinbarung zur Übernahme von Nebenkosten durch den Mieter zulässig ist. Als Grundlage für die anrechenbaren Betriebskosten gelten die Vorschriften der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003. Gemäß § 556 Abs. 2 BGB können die Betriebskosten sowohl als Vorauszahlung in angemessener Höhe als auch als Pauschbetrag vereinbart werden. Eine Änderung der o.g. Vorschriften zum Nachteil des Mieters ist gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.

Gesetzliche Reglungen zu den Verjährungsfristen der Betriebskosten



§ 556 Abs. 3 BGB regelt die Fristen für die Erstellung und Abrechnung sowie die Verjährungsfristen der Nebenkosten. In der Betriebskostenverordnung heißt es, dass für eine Betriebskostenvorauszahlung eine jährliche Abrechnung mit einer Frist von zwölf Monaten nach dem Abrechnungszeitraum zu erfolgen hat. Danach kann der Vermieter keinerlei Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat das Fristversäumnis nicht selbst zu verschulden.

Der Mieter hat die Möglichkeit, innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Nebenkostenabrechnung dieser bei der für die Nebenkostenabrechnung verantwortlichen Stelle zu widersprechen; danach kann auch er keinen Widerspruch mehr einlegen, es sei denn, er hat das Fristversäumnis nicht selbst zu verantworten. Schriftform ist für den Widerspruch nicht vorgeschrieben, sollte aber aus Sicherheitsgründen gewählt werden.





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