Ratgeber
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In § 556 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) finden sich die Regelungen zu den Nebenkosten. In Abs. 1 heißt es, dass eine vertragliche Vereinbarung zur Übernahme von Nebenkosten durch den Mieter zulässig ist. Als Grundlage für die anrechenbaren Betriebskosten gelten die Vorschriften der Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003. Gemäß § 556 Abs. 2 BGB können die Betriebskosten sowohl als Vorauszahlung in angemessener Höhe als auch als Pauschbetrag vereinbart werden. Eine Änderung der o.g. Vorschriften zum Nachteil des Mieters ist gemäß § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.