
Ein Vermieter darf die
Betriebskosten für ein Gebäude nicht willkürlich festlegen; er kann nur nachweislich angefallene Kosten auf den Mieter umlegen. Definiert werden die Betriebskosten im der BetrKV (Verordnung über die Aufstellung von Nebenkosten – Betriebskostenverordnung). Der Vermieter ist verpflichtet, bei Abschlagszahlungen bis 30. Juni des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres bzw. bei Pauschalbeträgen innerhalb der auf den Abrechnungszeitraum folgenden zwölf Monate dem Mieter eine detaillierte Nebenkostenabrechnung zukommen zulassen.
Sonderpositionen in der Nebenkostenabrechnung
Nebenkosten werden generell auf alle Mieter eines Objekts umgelegt. Es ist nicht möglich, einzelnen Positionen einer Nebenkostenabrechnung zu widersprechen, nur weil der Mieter die zugehörige Gemeinschaftseinrichtung nicht in Anspruch nimmt; ausschlaggebend ist, dass diese zur Verfügung steht. Anders sieht es aus, wenn nur bestimmte Personen zu einer Einrichtung Zugang haben. Hier darf der Vermieter die Betriebskosten nicht pauschal auf alle Mieter umlegen, sondern kann sie nur unter den realen Nutzern aufteilen.
Ist zum Beispiel in einem Haus oder einer Wohnanlage ein Schwimmbad vorhanden, welches nur einzelne Bewohner nutzen dürfen, so stellt dieses Schwimmbad keine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne der BetrKV dar. Die anfallenden Betriebskosten können nicht pauschal auf die Hausgemeinschaft umgelegt werden, sondern sind den Nutzern des Schwimmbads separat in Rechnung zu stellen.