Wer hat Anspruch auf die Pendlerpauschale?

Die Pendlerpauschale kann von allen Berufstätigen für Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte ab dem 1. Kilometer in Anspruch genommen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit gelangen; der Pauschalbetrag von 0,30 Euro ist ihnen garantiert.

Unbekannt ist den meisten Steuerzahlern die Rechtslage bei Taxifahrten. Diese können nämlich ebenfalls bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. In der Berechnung der Entfernungspauschale wird das Taxi als öffentliches Verkehrsmittel angesehen. Steuerzahler, deren Kosten für den Arbeitsweg die 0,30 Euro-Pauschale übersteigen, wie es beispielsweise bei hohen Fahrkartenpreisen für öffentliche Verkehrsmittel der Fall ist, können diese Mehrkosten geltend machen. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, die Kosten für einen Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit als zusätzliche Werbungskosten abzusetzen.

Ab dem ersten Kilometer gilt die Entfernungspauschale



Seit 2009 erhalten Arbeitnehmer und Selbstständige die Entfernungspauschale ab dem ersten Kilometer Arbeitsweg. Allerdings wird immer nur der kürzeste Weg und dieser nur einmal pro Tag für die Pauschale berücksichtigt. Ausnahmefälle für das Akzeptieren von längeren Arbeitswegen gibt es nur dann, wenn diese verkehrsgünstiger sind und häufig genutzt werden. Im Internet gibt es zahlreiche Webseiten, welche die Einkommenssteuerminderung durch die Pendlerpauschale errechnen können.





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