
In der
Einkommensteuererklärung kann die
Entfernungspauschale abgesetzt werden. Auszufüllen braucht man dazu nur die Anlage "N" des Steuerformulars. Zusätzliche Belege sind in der Regel nur dann erforderlich, wenn man höhere Fahrtkosten als die veranschlagte 0,30 Euro Pauschale geltend machen möchte. In unklaren Fällen meldet sich das Finanzamt, falls es weitere Unterlagen benötigt.
Zu beachten ist, dass eine Zweitwohnung nicht steuerlich absetzbar ist, wenn man die Pendlerpauschale bezieht und umgekehrt. Setzt man die Zweitwohnung bereits ab, so können jedoch wöchentliche Heimfahrten geltend gemacht werden. Auch Kosten, die infolge eines Unfalls auf dem Weg zur Arbeit entstanden, kann man absetzen. Instandhaltungskosten für den eigenen PKW sind die der Pauschale jedoch bereits enthalten.
Berechnungsformel der Pendlerpauschale
Für die Einkommenssteuererklärung gibt es eine Berechnungsformel, mit deren Hilfe Pendler die jährliche Steuerminderung ausrechnen können. Es gilt: Kilometer des einfachen Arbeitswegs x 0,30 Euro x Anzahl der Arbeitstage. Im Regelfall geht man von 230 Arbeitstagen aus, bei einer Sechstagewoche können es auch 280 sein. Diese Summe ergibt den Steuerfreibetrag, die genaue Ersparnis hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Noch einfacher kann man die Minderung durch die Pendlerpauschale mit einem der zahlreichen Online-Rechner nachvollziehen.