
Es gibt die Möglichkeit, die
Pendlerpauschale vom Zweitwohnsitz aus zu beantragen, wenn die Strecke zur Arbeit von dort länger als vom Hauptwohnsitz aus ist. Der Antragsteller muss dazu aber seinen Lebensmittelpunkt am angegebenen Zweitwohnsitz haben.
Geregelt wird dies durch § 9 des Einkommensteuergesetzes. Das Finanzamt kann einen Nachweis über die regelmäßigen Fahrten zum Zweitwohnsitz fordern. Diese Nachweise müssen jedes Jahr erneut erbracht werden. Die Werbungskosten für das jeweilige Jahr werden bei der Steuererklärung in der Anlage N eingetragen. In diesem Teil der Steuererklärung kann man die Adresse der Arbeitsstätte, die Anzahl der Arbeitstage sowie die Entfernung angeben. Anhand dieser Angaben errechnet das Finanzamt die Minderung der
Einkommensteuer.
Nachweise für die Pendlerpauschale vom Zweitwohnsitz
Nachweise für die regelmäßigen Fahrten vom Zweitwohnsitz zur Arbeit sind beispielsweise Tankquittungen, Werkstattrechnungen, TÜV-Bescheide, Kontoauszüge, welche die Tankstellenabbuchungen belegen, sowie Zeugenbefragungen, beispielsweise von Arbeitskollegen oder Mitbewohnern, seitens des Finanzamtes.
Diese Aussagen werden gegebenenfalls auch vor Gericht akzeptiert. Die Pendlerpauschale vom Zweitwohnsitz ist jedoch nicht die einzige Möglichkeit, beim Finanzamt längere Wegstrecken geltend zu machen. Bei Ledigen kann eine Wohnung als Lebensmittelpunkt anerkannt werden, in welcher der Partner, Verwandte oder Freund wohnt. Diese Wohnung muss nicht offiziell als Zweitwohnsitz eingetragen sein.