Gesetzliche Rentenversicherung: Wer muss einzahlen?

Prinzipiell sind in Deutschland alle Arbeitnehmer verpflichtet, an die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge zu bezahlen. Dies gilt auch für Auszubildende, sofern sie eine monatliche Vergütung beziehen. Die Höhe der Beiträge ist durch den Gesetzgeber festgelegt und beträgt seit dem 1. Januar 2007 19,9 Prozent des Bruttogehalts. In der knappschaftlichen Rentenversicherung, die hauptsächlich für Beschäftigte im Bereich des Bergbaus zuständig ist, sind es 26,4 Prozent. Allerdings muss der Arbeitnehmer bei Sozialabgaben wie der Rentenversicherung die Beiträge nur zur Hälfte selbst bezahlen, den Rest übernimmt der Arbeitgeber. Eine Ausnahme besteht bei Minijobs, bei denen statt prozentual berechneter Abgaben ein Pauschalbetrag fällig wird, der vom Arbeitgeber zu bezahlen ist.

Freiwillige Rentenversicherung und Beiträge zur Künstlersozialkasse



In der Regel unterliegen Selbstständige nicht der Versicherungspflicht, wobei es allerdings Ausnahmen für künstlerische und publizistische Berufe gibt. Personen, die in diesen Bereichen hauptberuflich arbeiten, gehören der Künstlersozialversicherung an. An diese zahlen sie sowohl für die Kranken- als auch für die Pflege- und Rentenversicherung Beiträge, wobei die Höhe dem gesetzlichen Arbeitnehmeranteil entspricht.

Einige freie Berufe unterliegen zudem trotz Selbstständigkeit der Versicherungspflicht, beispielsweise Lehrer, Hebammen oder Hausgewerbetreibende. Wer nicht zu diesen Gruppen gehört, hat die Möglichkeit, freiwillig in die Rentenversicherung einzuzahlen, wobei der Mindestbeitrag 79,60 Euro monatlich beträgt.





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