Was passiert, wenn ich meine Beiträge in Deutschland gezahlt habe, die Rente aber im Ausland beziehen möchte?

Wer in Deutschland Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat, kann diese auch in einem anderen Staat beziehen. Der Rentenbezug im Ausland ist innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums, der Schweiz und in den sogenannten Abkommensstaaten, die mit Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben, in vollem Umfang möglich.

Bei der Berechnung werden gegebenenfalls auch die Reichsgebiets-Beitragszeiten und die Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz berücksichtigt. Findet der Rentenbezug im Ausland außerhalb des Geltungsbereichs des Europarechts statt, können jedoch lediglich die Beitragszeiten aus dem heutigen Bundesgebiet angerechnet werden. Außerdem ist eine Rentenminderung möglich, sofern die Berechnung auf Abkommen der ehemaligen DDR oder dem Rentenabkommen mit Polen vom 9. Oktober 1975 beruht.

Einschränkungen beim Rentenbezug im Ausland für Erwerbsgeminderte



Der volle Anspruch auf Rentenbezug im Ausland bezieht sich allerdings hauptsächlich auf die Altersrente und lässt sich nur bedingt auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit übertragen. Diese werden beim Aufenthalt außerhalb Deutschlands nur gewährt, wenn der Rentenanspruch ausschließlich aufgrund des Gesundheitszustandes besteht. Erhält ein Erwerbsgeminderter hingegen eine Rente, weil er aufgrund der vorhandenen Einschränkungen im Inland keinen Arbeitsplatz finden konnte, besteht nicht zwingend auch ein Anspruch auf Rentenbezug im Ausland. Allerdings gelten auch hierbei Ausnahmen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sowie im Rahmen bilateraler Sozialversicherungsabkommen.





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