Wer kann die Riester-Rente beantragen?

Nicht jeder Bürger kann eine Riester-Rente in Anspruch nehmen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Altersvorsorge, die in erster Linie für Arbeitnehmer entwickelt wurde. Des Weiteren kann sie auch von anderen Personengruppen beansprucht werden, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Dazu gehören unter anderem selbstständige Künstler und Publizisten, die Mitglied in der Künstlersozialversicherung sind, sowie Angehörige bestimmter rentenversicherungspflichtiger freier Berufe, beispielsweise Hebammen, Lehrer und Physiotherapeuten. Auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die nur für einen Auftraggeber tätig sind, müssen Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung leisten und haben daher über die Riester-Rente einen Anspruch auf staatliche Förderung.

Zulagen zur Riester-Rente: Anspruch besteht nur auf Antrag



Der Abschluss eines entsprechenden Vertrages allein reicht nicht, um bei der Riester-Rente den Anspruch auf eine staatliche Förderung geltend zu machen. Der Antrag für das aktuelle Beitragsjahr ist spätestens bis Ende des übernächsten Jahres bei dem Unternehmen einzureichen, bei dem der Vertrag für die Riester-Rente besteht. Für das Jahr 2010 endet die Frist also beispielsweise am 31.12.2012. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dem jeweiligen Anbieter eine Vollmacht für die Beantragung der Zulagen zu erteilen. Dadurch ist gewährleistet, dass bei der Riester-Rente der Anspruch auf die staatliche Förderung nicht durch fehlende oder verspätete Anträge verloren geht.





Ratgeber

In unserem Ratgeber erfahren Sie alles rund um die verschiedenen Themengebiete. Der Ratgeber ist zur optimalen Übersicht und für schnellen Zugriff alphabetisch aufgebaut.
zuRecht.de