
Freibeträge bei der
Schenkungssteuer sind an der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses orientiert. Sie sind gestaffelt vom niedrigsten Satz von 20.000 € bis zum komfortablen Höchstsatz von 500.000 €. Da die Nähe von Verwandtschafts- und Lebensverhältnissen keineswegs unstrittig ist, hat der Gesetzgeber die Schenkungssteuer-Freibeträge zum 1.1.2009 geändert.
Zu Beginn des Jahres 2009 sind die Freibeträge für alle Personengruppen gestiegen, teilweise deutlich. Der Freibetrag für Kinder hat sich nahezu verdoppelt auf 400.000 €, der für Enkel sogar vervierfacht auf 200.000 €. Den größten Unterschied hat die Reform von 2009 für eingetragene Lebenspartnerschaften gebracht. Während sie zuvor wie Nicht-Verwandte behandelt wurden, sind ihre Schenkungssteuer-Freibeträge seit 2009 denen von Ehepartnern mit 500.000 € gleichgestellt.
Steuerklassen bei der Schenkungssteuer
Werden Schenkungssteuer-Freibeträge vom Wert der Schenkung überschritten, muss der Restwert versteuert werden. Für die Berechnung der
fälligen Steuer ist, neben der Höhe des zu versteuernden Betrags, die Steuerklasse maßgeblich. Die Steuerklassen I, II und III, die bei der Schenkungssteuer zur Anwendung kommen, haben nichts mit den Steuerklassen bei der
Einkommensteuer zu tun. Vielmehr sind auch hier beschenkte Personengruppen, je nach ihrem Verhältnis zum Schenkenden, zusammengefasst und werden in unterschiedlicher Höhe vom Fiskus zur Kasse gebeten. Eingetragene Lebenspartner sind immer noch in der schlechtesten Steuerklasse eingeordnet, das bedeutet 30 bis 50% Schenkungssteuer.