
Wenn eine Schenkung die vom Gesetzgeber gewährten
Freibeträge übersteigt, muss sie versteuert werden. Die
Schenkungssteuer-Höhe hängt von zwei Parametern ab: Einerseits ist die Höhe des zu versteuernden Werts der Schenkung maßgeblich, andererseits die gesetzlich definierte Beziehung des Beschenkten zum Schenkenden.
So sieht die fiskalische Regelung bei nahen Verhältnissen, wie zu Ehegatten und Kindern, eine langsam steigende Schenkungssteuer in Höhe von 7 % bei einem steuerpflichtigen Wert über 75.0000 € bis zu einem Spitzensteuersatz von 30 % ab einem Wert von 26 Millionen € vor. Fernere Verwandte, zu denen auch Geschwister gehören, haben Schenkungssteuern zwischen 15 und 43 % in Kauf zu nehmen, übrige Beschenkte zwischen 30 und 50 %.
Schenkungssteuer: Höhe richtet sich nicht nach Motiven
Für die Bemessung der Schenkungssteuer-Höhe ist es nicht maßgeblich, welche Gefühle und Motive zum Geschenk geführt haben, so bedauerlich das auch sein mag. Sehr strikt teilt der Gesetzgeber Steuerklassen zur Bemessung der Schenkungssteuer ein. Und da sind die rechtlich erfassbaren nahen Verhältnisse (Ehegatten, Kinder, Eltern, Enkel) eindeutig am besten gestellt.
Treueste Freunde und auch langjährige Lebenspartner lassen sich in dieser Hinsicht nicht erfassen - auch sie sehen sich bei größeren Schenkungen mit Schenkungssteuern in Höhe von 30 bis 50 % konfrontiert.