Ratgeber
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Wenn Immobilien verschenkt werden, fällt jenseits der persönlichen Freibeträge in der Regel genauso Schenkungssteuer an wie bei anderen Vermögensübertragungen. Der Betrag der Schenkungssteuer bei Immobilien liegt jedoch weniger eindeutig auf der Hand als bei Geldgeschenken. Bis Ende 2008 wurde für die Schenkungssteuer bei Immobilien ein pauschalierter Ertragswert angenommen, der deutlich unter dem Marktwert lag. Diese Regelung, die Immobilienschenkungen stark begünstigt hat, wurde vom Verfassungsgericht moniert. Seit 1.1.2009 schätzt das Finanzamt den realen Verkehrswert einer Immobilie zur Festsetzung der Schenkungssteuer. Seitdem wird der angenommene Wert einer Immobilie hin und wieder zu hoch geschätzt. Dagegen können Steuerpflichtige nur mit einem anerkannten Gegengutachten vorgehen.