Welche Auswirkungen hat die Schenkungssteuer bei Immobilien?

Wenn Immobilien verschenkt werden, fällt jenseits der persönlichen Freibeträge in der Regel genauso Schenkungssteuer an wie bei anderen Vermögensübertragungen. Der Betrag der Schenkungssteuer bei Immobilien liegt jedoch weniger eindeutig auf der Hand als bei Geldgeschenken. Bis Ende 2008 wurde für die Schenkungssteuer bei Immobilien ein pauschalierter Ertragswert angenommen, der deutlich unter dem Marktwert lag. Diese Regelung, die Immobilienschenkungen stark begünstigt hat, wurde vom Verfassungsgericht moniert. Seit 1.1.2009 schätzt das Finanzamt den realen Verkehrswert einer Immobilie zur Festsetzung der Schenkungssteuer. Seitdem wird der angenommene Wert einer Immobilie hin und wieder zu hoch geschätzt. Dagegen können Steuerpflichtige nur mit einem anerkannten Gegengutachten vorgehen.

Steuerbefreiung bei Immobilienschenkungen



Vollständig vermietete Wohnimmobilien sind zu 10% ihres Wertes von der Schenkungssteuer befreit. Unter bestimmten Bedingungen werden 85 oder sogar 100% der Schenkungssteuer bei Immobilien erlassen, wenn deren Erhaltung von besonderer öffentlicher Bedeutung ist oder sie unter Denkmalschutz stehen. Wichtig ist, dass die Kosten zur Pflege solcher Immobilien durchschnittlich über den Erträgen liegen müssen und sie mindestens 10 Jahre im Besitz des Beschenkten bleiben.

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können sich gegenseitig schenkungssteuerfrei Wohneigentum schenken, wenn der Beschenkte dort danach mindestens 10 Jahre mit Erstwohnsitz lebt. Wechselt er allerdings den ersten Wohnsitz oder verkauft er die Immobilie, wird das Finanzamt rückwirkend aktiv.





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