Welche Form muss ein Testament haben?

Nach dem deutschen Erbrecht sind bestimmte Formerfordernisse für ein Testament festgelegt.

Eigenhändiges Testament: Form des Letzten Willens, die häufig vorkommt und für die grundlegende Anforderungen gelten. Es muss vollständig handschriftlich niedergeschrieben sein und von dem Erblasser mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Ebenfalls müssen Datum und Ort der Erstellung vermerkt werden.

Ein gemeinschaftliches Testament in Form einer zusammengefassten Willenserklärung von Ehepartnern oder Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegt denselben Formerfordernissen wie ein eigenhändiges Testament mit dem einzigen Unterschied, dass zwingend beide Partner ihre eigenhändige Unterschrift leisten und jeweils Ort und Datum dazu angeben.

Öffentliches Testament mit notarieller Beteiligung



Ein öffentliches Testament in Form eines notariellen Testaments muss zwingend in Zusammenarbeit mit einem Notar erstellt werden. Der Notar wird dabei beratend tätig und kann auch hinsichtlich der steuerlichen Aspekte Hinweise geben. So kann der Erblasser gewährleisten, dass ein fehlerfreies, gültiges Testament entsteht. Der Letzte Wille kann bei dieser Variante selbst niedergeschrieben und anschließend an den Notar übergeben werden oder er wird dem Notar gegenüber mündlich formuliert. Das notarielle bzw. öffentliche Testament muss nach dem deutschen Recht immer in amtliche Verwahrung gegeben werden.






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