
Die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches
Testament zu erstellen, haben nur miteinander verheiratete Personen oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. In diesem Fall kann die von beiden gewünschte Nachlassregelung von einem der Partner handschriftlich verfasst werden. Wichtig ist dann, dass jeder der beteiligten Personen das Dokument mit seinem Vor- und Zunamen unterschreibt und auch der Ort und das Datum dazu jeweils separat dokumentiert werden.
Das Testament kann sowohl einseitige als auch wechselseitige Verfügungen der Partner enthalten.
Besteht die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr, ist auch ein gemeinschaftliches Testament in der Regel unwirksam. Nur wenn davon auszugehen ist, dass der von beiden Partnern formulierte Letzte Wille auch für diese Konstellation gelten soll, kann das Dokument als weiterhin gültig erachtet werden.
Widerrufsoptionen für ein gemeinschaftliches Testament
Falls eine der beiden an einem gemeinschaftlichen Testament beteiligten Personen im Hinblick auf die getroffenen Regelungen später ihre Meinung ändert, gelten für den Widerruf spezielle Vorgaben. Prinzipiell bestehen Änderungsmöglichkeiten für ein gemeinschaftliches Testament nur zu Lebzeiten der Ehegatten bzw. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Eine notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich, wenn Anpassungen des Testaments ohne Mitwirkung des noch lebenden Partners durchgeführt werden sollen.