
Falls ein Erblasser kein
Testament erstellt hat, greift das deutsche Erbrecht. Ohne Testament geht das Vermögen des Verstorbenen an den folgenden Personenkreis:
Angehörige: Verwandte sind im Gesetz in Ordnungsklassen eingeteilt, für die bestimmte Vermögensanteile vorgegeben sind (Details dazu siehe unten). Die Adoption eines Kindes stellt ein gültiges Verwandtschaftsverhältnis her; besondere Bedingungen sind ggf. bei der Adoption von Volljährigen zu beachten.
Partner: Ein spezielles Erbrecht gilt für Ehepartner. Ihr Anteil hängt davon ab, welche Verwandten der Verstorbene hinterlässt. Mindestens steht dem Ehepartner ein Viertel des Vermögens zu. Maximal ist er Alleinerbe. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften kommen diese gesetzlichen Vorschriften ebenfalls zur Anwendung.
Falls keine erbberechtigte Person ermittelt werden kann, fällt das Vermögen des Erblassers an den
Staat.
Ordnungsklassen für Verwandte im Erbrecht
Im nationalen Erbrecht (ohne Testament) gelten für verwandte Personen des Erblassers abgestufte Ansprüche auf das hinterlassene Vermögen. Als Verwandte definiert das Gesetz Personen, die gemeinsame Vorfahren haben. Personengruppen wie z. B. Stiefkinder und -eltern oder Schwiegersöhne bzw. -töchter gehören nicht zu den Erbberechtigten.
Sogenannte Abkömmlinge, beispielsweise Kinder oder Enkel, bilden die Gruppe der Erben erster Ordnung. Zur zweiten Ordnungsklasse gehören Eltern und Geschwister sowie deren Nachkommen. Diese Logik setzt sich dann auf den weiteren Ebenen entsprechend fort.