
Ein öffentliches
Testament wird auch als notarielles Testament bezeichnet, da ein Notar dem Erblasser bei der Erstellung des Dokumentes beratend zur Seite steht. So kann ein fehlerhaftes Testament vermieden werden. Klare Formulierungen helfen nach dem Ableben des Erblassers bei der Vermeidung von Streitigkeiten über die Aufteilung des Nachlasses. Hinzu kommt der Vorteil, dass der Notar auch steuerliche Aspekte in die Beratung einfließen lassen kann, z. B. im Hinblick auf die
Erbschaftssteuer.
Der Erblasser kann seine Willenserklärung mündlich beim Notar formulieren oder schriftlich verfassen und dann an den Notar überreichen. Ein öffentliches Testament wird in jedem Fall amtlich verwahrt.
Verstirbt der Erblasser, benötigen die im Testament bedachten Personen einen Erbschein, z. B. zur Umschreibung eines Kontos auf ihren Namen. Das öffentliche Testament kann die mit zusätzlichen Kosten verbundene Beantragung eines Erbscheins überflüssig machen.
Gebühren für ein öffentliches Testament
Wählt ein Erblasser die Option, ein öffentliches Testament zu erstellen, entstehen ihm Kosten. Die Gebühren für die notarielle Beratung sind abhängig von der Höhe des zu vererbenden Vermögens. Für ein gemeinschaftliches Testament fällt der zweifache Satz des Honorars an. Hinzu kommt ein Betrag für die amtliche Verwahrung des Dokumentes, der einem Viertel der Erstellungsgebühren entspricht.