
Wenn eine Person stirbt und kein
Testament vorliegt, ist die Aufteilung des Erbes in Deutschland
gesetzlich geregelt. Je nach Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen erhalten z. B. Kinder, Enkel oder Eltern einen im Erbrecht festgelegten Anteil des zu vererbenden Vermögens. Gleiches gilt für den überlebenden Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Für den Fall, dass der Verstorbene ein Testament verfasst hat, gelten im Hinblick auf den sogenannten Pflichtteil im deutschen Erbrecht die folgenden Regeln: Manchmal finden Personen, die ohne Testament, wie oben beschrieben, gesetzliche Erben geworden wären, gar keine oder nur eine geringe Berücksichtigung im Testament. Pflichtteil des hinterlassenen Vermögens, der dann dennoch von einer Person beansprucht werden kann, ist ein Erbanteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.
Testament und Pflichtteil: Regeln für Anspruchsteller und Erben
Der Anspruch auf den Pflichtteil des Erbes besteht in Deutschland keinesfalls zeitlich unbegrenzt. Geltend gemacht werden kann ein Pflichtanteilsanspruch durch eine berechtigte Person nur drei Jahre nach Eintreten des Erbfalls und Kenntnis der Verfügungen im Testament. Pflichtteile des Erbes müssen nicht unbedingt direkt ausgezahlt werden. Es besteht in zu entscheidenden Fällen die Möglichkeit einer gerichtlichen Stundung auf Antrag.