
Das Umsatzsteuergesetz sieht für Unternehmer mit geringen Einnahmen eine vereinfachende Sonderregelung vor. Ein Kleinunternehmer zahlt keine
Umsatzsteuer auf seine Einnahmen und damit entfällt auch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
Ebenfalls gelten bei der Rechnungsstellung besondere Vorschriften zur Umsatzsteuer: Kleinunternehmerregelung bedeutet, dass der Unternehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erstellen darf. Auch ein Hinweis auf eine im Betrag der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer ist untersagt.
Unter bestimmten Bedingungen gelten für Kleinunternehmen zusätzliche Vorteile. So ist z. B. eine einfache Buchführung ausreichend und der Gewinn kann durch eine simple Einnahme-Überschussrechnung ermittelt werden.
Grundsätzlich besteht für Kleinunternehmer die Möglichkeit, auf die Anwendung der Sonderregelung nach §19 des Umsatzsteuergesetzes durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt zu verzichten. Wird die Option der Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzugs-Möglichkeit gewählt, ist diese für mindestens 5 Jahre bindend.
Kleinunternehmerregelung: Voraussetzungen für die Anwendung
Nutzt der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung, muss er auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben, wenn die folgenden Kriterien erfüllt werden:
- Der Gesamtumsatz inklusive Umsatzsteuer im vorherigen Kalenderjahr betrug maximal 17.500 Euro
- Für das laufende Kalenderjahr werden die Bruttoeinnahmen voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten
Bei Existenzgründern, die im Laufe eines Jahres ihre Tätigkeit aufnehmen, erfolgt eine Hochrechnung der erwarteten Gesamteinnahmen auf das aktuelle Kalenderjahr. Eine eventuelle spätere Überschreitung der definierten Umsatzgrenzen ist unschädlich.