Auf welche Einnahmen muss man Umsatzsteuer zahlen?

Sofern keine Sonderregelungen gelten, sind im Inland alle Umsätze mit Unternehmern umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt sowohl für Warenlieferungen als auch für Dienstleistungen. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer-Pflicht ist gesetzlich festgelegt, z. B. für bestimmte Berufsgruppen, kulturelle Einrichtungen sowie die Vermietung bzw. Verpachtung oder Veräußerung von Grundstücken.

Bei Lieferungen innerhalb der EU wird im Ausgangsland keine Umsatzsteuer erhoben, wobei die Berechtigung zum Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Die Umsatzsteuer ist gemäß dem Bestimmungslandprinzip vom Empfänger der Leistung in seinem Land zu zahlen. In der Rechnung müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern für beide Unternehmer angegeben werden.

Umsatzsteuer-Pflicht bei Umsätzen mit Unternehmern in Drittländern



Für Lieferungen eines Unternehmers aus einem EU-Land an einen Unternehmer aus nicht EU-Staaten wird keine Umsatzsteuer erhoben. Trotz der Befreiung von der Umsatzsteuer Pflicht bleibt das Recht zum Abzug der Vorsteuer erhalten. Für den Unternehmer im Ausgangsland gelten bestimmte Vorgaben, beispielsweise bei Ausfuhrnachweisen.

Bei Einfuhr von Lieferungen aus Drittländern in einen Mitgliedsstaat der EU wird eine Einfuhr-Umsatzsteuer erhoben, die an die jeweiligen Zollbehörden zu entrichten ist. Steuerpflichtige Unternehmer haben die Möglichkeit, den gezahlten Umsatzsteuer-Betrag für die Einfuhr als Vorsteuer mit ihrer Umsatzsteuer-Schuld zu verrechnen. So gelten für die importierten Produkte die gleichen Bedingungen wie für im EU-Binnenmarkt hergestellte Artikel.





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