
Das
Kindergeld wird vom Staat gezahlt, um die Eltern in der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Deshalb spielt es auch eine Rolle, wenn die Eltern getrennt leben und einer von beiden verpflichtet ist,
Unterhalt an den Erziehungsberechtigten zu zahlen. Allerdings wird in diesem Fall die Hälfte des Kindergeldes auf den Unterhalt angerechnet.
Dies ist dadurch begründet, dass die eine Hälfte des Kindergeldes dem erziehenden Elternteil zugerechnet wird und die andere Hälfte demjenigen, der den Unterhalt zahlt. Beträgt das Kindergeld beispielsweise 150 Euro, so beträgt der anzurechnende Teil 75 Euro. Durch den Abzug sinkt die Unterhaltszahlung. Ist das Kind schon volljährig oder verheiratet, dann kann die Anrechnung des Kindergeldes sogar auf den gesamten Betrag erfolgen.
Nach der Anrechnung von Kindergeld: BAföG und Unterhalt kombinieren
Etwas komplexer gestaltet die Anrechnung des Kindergeldes und anderen Zuwendungen, wenn man studiert und
BAföG beziehen möchte. Grundsätzlich hat der Unterhalt vor den staatlichen Leistungen Vorrang. Das bedeutet: Nur wenn der Unterhalt durch die Eltern nicht ausreicht, kann man BAföG bekommen. Unter Umständen ist auch eine Kombination möglich, sodass das BAföG den Unterhalt um einen bestimmten Betrag ergänzt, wenn die Eltern nicht mehr leisten können.