
Theoretisch gibt es eine klare
Rangfolge, welche Kinder wann einen Anspruch auf
Unterhalt haben. So stehen an erster Stelle alle minderjährigen Kinder aus der ersten Beziehung, dann kommen die Kinder aus der zweiten und so weiter. Erst, wenn alle minderjährigen Kinder ihren Unterhalt bekommen haben, werden die Volljährigen berücksichtigt.
Wenn man als Unterhaltszahlender Nachwuchs bekommt, so ist die Unterhaltsänderung nur individuell zu bewerten. Es gibt einen sogenannten Selbstbehalt, der besagt, dass nicht Erwerbstätige 770 Euro ihres Einkommens (beispielsweise
Renten, Einkünfte aus Mieten oder
Hartz IV) für sich behalten dürfen, ehe sie Unterhalt zahlen müssen. Erwerbstätige hingegen haben einen Selbstbehalt von mindestens 900 Euro. Der Selbstbehalt wird nach der
Düsseldorfer Tabelle bestimmt und steigt mit dem Einkommen. Aber reicht das bei Nachwuchs aus?
Unterhalt bei Nachwuchs senken
Hat man ein Kind und möglicherweise noch eine nicht erwerbstätige Mutter zu versorgen, dann können diese in den Selbstbehalt mit eingerechnet werden. Er würde also steigen, sodass der Unterhalt durch den Nachwuchs den anderen berechtigten Kindern gegenüber sinkt. Hierbei sollte man aber auf keinen Fall einfach eigenmächtig seine Zahlungen kürzen. Der richtige Weg ist es hier, gemeinsam mit dem Jugendamt den Selbstbehalt und damit den neuen Unterhalt zu berechnen. Befreit wird man von seinen Pflichten dadurch nicht.