
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Wohngelderhöhung auf Antrag während des Bewilligungszeitraums für Wohngeld genehmigt werden. Gemäß §27 Abs. 1 WoGG (Wohngeldgesetz) ist dies der Fall, wenn sich die Bedarfsgemeinschaft um weitere zu berücksichtigende Personen erhöht, die anrechenbare Miete (bei Mietern) oder Belastung (bei Eigentümern) ohne Heizkosten um mehr als 15 Prozent steigt oder das Gesamteinkommen sämtlicher zum Haushalt gehörenden Personen um über 15 Prozent sinkt bzw. dies durch Ausscheiden eines Haushaltsmitgliedes geschieht.
Gründe für eine Wohngeldminderung
Ändert sich während des Bewilligungszeitraumes die Zusammensetzung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder in der Form, dass eine weitere Person mit Einkommen hinzukommt und damit das gesamte Familieneinkommen um mehr als 15 Prozent auf Dauer steigt, ist der Bezieher von
Wohngeld verpflichtet, dies umgehend der Wohngeldstelle zu melden. Dasselbe gilt für eine dauerhafte positive Änderung der Einkommensverhältnisse oder dem Ausscheiden eines zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes und bei einer Senkung des Mietzinses ohne Heizkosten um ebenfalls mindestens 15 Prozent (§27 Abs. 2 WoGG). Es kommt zu einer Wohngeldminderung.
Die im Haushalt zu berücksichtigenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben die Pflicht, der wohngeldbezugsberechtigten Person umgehend eine dauerhafte positive Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse mitzuteilen. Der Bezugsberechtigte hat die Auflage zur Meldung, auch wenn sich daraus ein Wegfallen des Wohngeldes ergibt (§27 Abs. 3 WoGG).