Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Nach §1 Wohngeldgesetz (WoGG) dient das Wohngeld dazu, Einzelpersonen und Familien mit geringem Einkommen einen angemessenen und bedarfsgerechten Wohnraum zu sichern. Der Wohngeldanspruch entsteht, wenn das Einkommen den monatlichen Mindestbetrag gemäß Regelsatz unterschreitet.

Antragsberechtigt sind gemäß §3 Abs. 1 Wohngeldgesetz für Wohngeld in Form des Mietzuschusses Wohnungsmieter, Bewohner eines Objekts mit einem mietähnlichen Dauerwohnrecht und Dauermieter in einer Unterkunft gemäß Heimgesetz. Das Wohngeld in Form des Lastenzuschusses erhalten laut §3 Abs. 2 Wohngeldgesetz Eigenheim- und Eigentumswohnungsbesitzer, Kleinsiedlungseigentümer oder Inhaber landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen sowie Bewohner eines selbst genutzten Objektes mit eigentumsähnlichem Dauerwohnrecht. §3 Abs. 3 WoGG enthält die Regelungen für Eigentumsbestellung und -übertragung.

Bewilligungszeitraum für Wohngeld



Wohngeld wird nicht auf unbestimmte Dauer bewilligt; das Wohngeldgesetz regelt in § 27 den Bewilligungszeitraum. Dieser ist auf jeweils zwölf Monate begrenzt; nach diesem Zeitraum muss die Unterstützung neu beantragt werden. Kann von einer Änderung der Situation vor Ablauf der Zwölfmonatsfrist ausgegangen werden, so wird der Bewilligungszeitraum entsprechend angepasst (§27 Abs. 1 WoGG).

Die Laufzeit des Bewilligungszeitraumes beginnt mit dem Ersten des Monats der Antragsstellung. Wird der Bewilligungsantrag für einen Zeitpunkt in der Zukunft gestellt, so ist dieses Datum zugrunde zulegt (§27 Abs. 2 WoGG), ebenso wie bei einer rückwirkenden Bewilligung (§27 Abs. 3 WoGG).






Ratgeber

In unserem Ratgeber erfahren Sie alles rund um die verschiedenen Themengebiete. Der Ratgeber ist zur optimalen Übersicht und für schnellen Zugriff alphabetisch aufgebaut.
zuRecht.de