Arbeitslosengeld I ist eine Leistung, die sich aus der Sozialversicherungspflicht ergibt. Anspruch auf solch eine Leistung haben Arbeitnehmer, die mindestens dreihundertsechzig Tage sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben; arbeitslose Beamte und Freiberufler haben keinen Anspruch.
Um bei Arbeitslosigkeit
Wohngeld zu beziehen, wird für die Berechnung die sogenannte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §20 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB 2) in der jeweils gültigen Fassung zugrunde gelegt. Zurzeit beträgt die Höhe der Grundsicherung für alleinstehende Personen, Alleinerziehende oder bei Gemeinschaften mit minderjährigen Partnern 345 Euro (Stand 12/2010). Sonstige erwerbsfähige Personen der Bedarfsgemeinschaft erhalten 80% der Regelleistung; sind zwei Parteien der Gemeinschaft über 18 Jahre, bekommen sie jeweils 90%.
Wohngeld bei Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
Ein Anspruch auf Wohngeld besteht für Personen mit
Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nicht, da die Kosten für eine Unterkunft bereits in den Leistungen enthalten sind. Viele Haushalte, deren Einkommen unterhalb der gesetzlichen Mindestgrenze liegen, konnten bisher durch den Bezug von Wohngeld und Familien mit Kindern durch das Kindergeld vermeiden, Hartz IV zu beantragen. Die Bundesregierung plant für 2011 eine Minderung des Wohngeldes, sodass für einen Teil dieses Personenkreises bei einer Verabschiedung der Änderung ein Wechsel in Hartz IV nicht zu umgehen sein wird (Stand 12/2010).